Insgesamt gibt es für eine Ehe drei verschiedene Güterstände, eine hiervon ist die Gütertrennung.
Es gibt drei unterschiedliche Güterstände für eine Ehe: die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Kurz erklärt bedeutet Gütertrennung, dass jeder Ehepartner Eigentümer der Gegenstände und des Vermögens bleibt, das er vor der Ehe besaß oder im Laufe der Ehe erhält. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner eigene Bankkonten besitzt und dass zum Beispiel das mitgebrachte Auto auch nur einem Ehepartner gehört.
Ähnlich verhält es sich, falls während der Ehe ein Partner eine Immobilie erwirbt. Diese gehört ebenfalls nur dem Käufer, sofern nicht beide in das Grundbuch eingetragen werden.
Kommt es zu einer Scheidung, behält jeder sein eigenes Vermögen. Das des Ehepartners wird nicht geteilt. Ebenso wird kein Zugewinn berechnet und gleichmäßig verteilt.
Die Gütertrennung lohnt sich immer, wenn ein Ehepartner vermögend ist und dieses Vermögen bei einer Scheidung schützen möchte. Sollte in diesem Fall keine Gütertrennung vereinbart werden, wird der Besitz bei einer Trennung aufgeteilt.
Ebenfalls lohnt sich die Gütertrennung, wenn ein Partner voraussichtlich während der Ehe ein hohes Vermögen erwirtschaftet. Dieses bleibt nach der Scheidung in seinem Besitz. Aus diesem Grund vereinbaren künftige Erben eines erheblichen Vermögens meist eine Gütertrennung.
Die positive Nachricht lautet, dass eine Gütertrennung zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden kann:
Somit hat jeder Ehepartner eine Wahlmöglichkeit. Ist absehbar, dass ein Partner ein hohes Einkommen erzielt und möchte er dieses schützen, kann auch während der Ehe die Gütertrennung vereinbart werden. Allerdings müssen hierzu beide Ehepartner den Vertrag unterschreiben und notariell beglaubigen lassen.
Ein notariell nicht beglaubigter Vertrag über die Gütertrennung ist nicht wirksam. Somit reicht es nicht aus, die Gütertrennung mündlich oder durch einen privaten Vertrag zu schließen.
Laut § 1414 BGB tritt bei einer Eheschließung automatisch die Zugewinngemeinschaft in Kraft. Dieser Güterstand bedeutet Folgendes:
Möchtest du den, laut Gesetz gültigen Güterstand ändern, musst du einen Vertrag schließen. Der § 1410 BGB besagt, dass der Vertrag notariell beglaubigt werden muss.
Im Grunde genommen profitiert nur der vermögende Ehepartner von der Gütertrennung. Solltest du kaum Kapital besitzen und zum Beispiel aufgrund der Kindererziehung mehrere Jahre nicht arbeiten, kannst du kein Vermögen aufbauen und zahlst auch nicht in die Altersvorsorge ein. Sollte es zur Scheidung kommen, hast du jeglichen Anspruch auf das Vermögen deines Partners verloren.
Bei einer Scheidung kannst du trotzdem einige Ansprüche geltend machen:
Achtung: Habt ihr gemeinsam einen Kreditvertrag unterschrieben, so sind beide Ehepartner nach der Scheidung weiterhin für diesen Kredit zuständig. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen werden durch die Gütertrennung nicht unwirksam.
Um wirtschaftlich benachteiligte Ehepartner bei der Scheidung zu schützen, sieht das Gesetz den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vor. Dieser tritt in folgenden Situationen in Kraft:
Ein Ehepartner hat während der gesamten Ehe keinen Beruf ausgeführt, um zum Beispiel seinem Partner den Rücken freizuhalten. Dieser hatte somit die Möglichkeit, einen hoch positionierten Beruf auszuüben und ein hohes Vermögen zu erzielen.
Einer der Eheleute würde nach der Scheidung seinen gesamten Lebensinhalt verlieren. Das bedeutet, dass bei der Gütertrennung eine Eigentumsimmobilie einem Partner gehört und der andere mittellos wäre.
Ein Partner hat kostenlos im Unternehmen des Ehepartners gearbeitet und aus diesem Grund kein eigenes Gehalt erwirtschaftet.
Es lag eine übermäßige Mitarbeit vor, die nicht vergütet wurde. Das könnte bedeuten, dass einer der Ehepartner beispielsweise ein Eigenheim renoviert hat und für diese Arbeitsleistung keinen Ausgleich erhielt.
Der familienrechtliche Ausgleich soll sicherstellen, dass die individuelle Situation während der Ehe berücksichtigt wird und kein Ehepartner nach der Scheidung einen finanziellen Verlust erleidet.
Kommt dieser Ausgleich infrage, müssen jedoch alle Vermögensverhältnisse aufgedeckt werden. Hierbei muss jeder sein Vermögen zu Beginn der Ehe, den Vermögenszuwachs während der Ehe und die Vermögenswerte nach der Ehe offenlegen.
Obwohl von einer Gütertrennung in der Regel nur ein Ehepartner profitiert, gibt es Ausnahmen, bei denen auch der wirtschaftlich unterlegene Partner Vorteile erhält. So können beim Kauf einer Immobilie beide in das Grundbuch eingetragen werden. In diesem Fall würde die Immobilie bei einer Scheidung gerecht geteilt.
Wird die Gütertrennung nicht bereits vor oder zum Zeitpunkt der Eheschließung beschlossen, sondern erst im Laufe der Ehe, ergeben sich ebenfalls einige Besonderheiten. So sollten zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Vermögenswerte beider Ehepartner notiert werden. Nur damit kann verhindert werden, dass bei einem späteren Ausgleich das Vermögen angegriffen wird, das zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorhanden war.
Viele vereinbaren eine Gütertrennung während der Ehe, weil sich ein Ehepartner selbstständig macht. Die Vereinbarung sorgt dafür, dass der Selbstständige sein erwirtschaftetes Vermögen behält. Im Falle einer Scheidung darf er dieses behalten und das aufgebaute Unternehmen bleibt erhalten. Ein Vermögensabzug könnte immerhin schnell zu finanziellen Problemen des Unternehmens führen. Auf der anderen Seite wird das Vermögen des anderen geschützt, indem dieses im Falle einer Insolvenz des Unternehmens nicht angegriffen wird.
Im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner nur einen Pflichtteil von 25 Prozent. Bei einer Zugewinngemeinschaft würde sich der Erbteil auf 50 Prozent belaufen. Hinzu kommt, dass das komplette Erbe versteuert werden muss. Auch bei diesem Thema zeigt sich der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft, bei der immerhin 25 Prozent des Erbes nicht versteuert werden müssen.