In dem Ehevertrag kann beispielsweise die gesetzliche Gütertrennung vereinbart werden. Die grundsätzlich eintretende Zugewinngemeinschaft wird damit abbedungen. Dadurch legen die Ehepartner fest, dass jeder Partner im Falle einer Scheidung das Vermögen behält, was er in der Ehe erwirtschaftet hat. Empfehlenswert ist dies, wenn beide Partner berufstätig sind.
Andererseits ist die Vereinbarung der Gütertrennung nicht angebracht, wenn ein Partner arbeitet und der andere für die Kindererziehung seinen Beruf nicht ausübt. In einer solchen Situation kann dem Partner, der die Kindererziehung übernimmt zum Beispiel ein fester Prozentsatz des Vermögens zugesprochen werden, obwohl nur der eine Partner gearbeitet hat. Es dient also dem Schutz des „schwächeren“ Ehepartners. Denk daran, dass Kinderbetreuung und Haushalt doppelt unbezahlte Arbeit sind: Du kannst in der Zeit weder Geld verdienen, noch zahlst du selbst in die Rentenkasse ein.
Falls die Gütertrennung nicht ausgeschlossen wird, sollte das Anfangsvermögen von euch beiden schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Unterhaltsanspruch nach der rechtskräftigen Scheidung (nachehelicher Unterhalt) kann in der Höhe oder zeitlich beschränkt werden. Weiter kann er von Bedingungen abhängig gemacht werden wie beispielsweise: „Lebt der Ehepartner seit einem Jahr in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft, verliert sie den nachehelichen Unterhaltsanspruch“. Das wäre dann vor allem für dich als Frau ein enormer finanzieller Nachteil, den du vermeiden solltest.
Außerdem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Dies ist unter anderem dann sinnvoll, wenn beide berufstätig sind und ein hohes Einkommen haben. Unter diesen Umständen habt ihr beide eigene Versorgungsanwartschaften erworben und seid nicht abhängig voneinander.
Nicht sinnvoll ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, wenn ein Ehepartner die Kinderziehung übernommen hat und keine eigenen Rentenrechte erworben hat. Hier ist der „schwächere“ Partner wie unter Punkt 1 schon gesagt, zu schützen.
Auch kann man den Versorgungsausgleich ausschließen, wenn zum Beispiel die Scheidung innerhalb der ersten drei Jahre nach der Heirat eingereicht wird (das gilt auch für den Zugewinnausgleich).
Gerade die Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wird immer wieder ausgelassen. Wenn es dann zur Scheidung der Ehe kommt, wird dann meistens doch der Ausschluss oder die Modifizierung des Versorgungsausgleichs gewünscht.