Was kostet eine Scheidung? Was passiert mit meiner Rente? Muss ich meine Aktien an meinen Ex verschenken? In diesem Beitrag beantwortet der Rechtsanwalt Niklas Clamann von Online Scheidung Deutschland aus Münster die wichtigsten Fragen zur Vermögensaufteilung bei einer Scheidung.
Wenn du länger als drei Jahren verheiratet bist, wird vom Familiengericht gemeinsam mit dem Ehescheidungsverfahren von Amts wegen (sprich: ganz automatisch) das Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens werden eure beiden Rentenansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden, berechnet und in der Regel hälftig geteilt. Das heißt, deine und die Rentenansprüche deines Partners oder deiner Partnerin werden zusammengenommen und dann durch zwei geteilt. Wenn ihr das nicht möchtet, muss die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden.
Das könnt ihr beispielsweise durch Anfertigung einer notariellen Vereinbarung machen, also beispielsweise in einem Ehevertrag angeben.
Das Ehescheidungsverfahren an sich ist nicht so teuer wie die meisten glauben. Viele sind überrascht, wie günstig eine einvernehmliche Scheidung sein kann. Teuer wird es dann, wenn die Ehescheidung nicht einvernehmlich verläuft und ihr euch beide über Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Unterhalt et cetera streitet.
Um das zu verhindern, hilft nur eins: Miteinander sprechen. Am besten noch dann, wenn ihr glücklich seid und noch gar nicht an Scheidung denkt. Ansonsten gilt: Zeigt euch gesprächsbereit, um frühzeitig eine außergerichtliche Einigung zu treffen. Es kann also durchaus sinnvoll sein, bereits zu Beginn der Ehe einen Ehevertrag anfertigen zu lassen, in dem dann sämtliche Folgesachen für den Fall der Scheidung bereits geregelt sind. Getreu dem Motto: Better safe than sorry!
Ein gemeinsames Haus spielt für den Zugewinnausgleich, also die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens, ohnehin keine Rolle, wenn euch beiden jeweils das hälftige Eigentum daran zusteht. Das heißt, ihr steht beide im Grundbruch und seid beide gleichwertige Eigentümer der Immobilie. Sollten sich die Eigentumsverhältnisse anders darstellen, kann im Wege einer notariellen Vereinbarung das Haus aber auch vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden.
Ein Zugewinnausgleichsverfahren ist vom Versorgungsausgleichsverfahren zu unterscheiden. Es ist nicht nach drei Jahren automatisch, sondern nur auf Antrag einer des Ehepaares durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann sich außergerichtlich im beiderseitigen Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen geeinigt werden. In einer solchen Einigung kann dann selbstverständlich das gemeinsame Haus unberücksichtigt bleiben.
Nach einer Trennung muss die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres geändert werden. Die neue Steuerklasse wird immer ab dem 1. Januar berücksichtigt, der auf die Trennung folgt. Es ist also nicht so, dass du deine Steuerklasse erst nach dem ersten Trennungsjahr oder gar erst bei der Scheidung ändern musst. Solltet ihr zum Beispiel das Ehegattensplitting nutzen, dürft ihr das auch noch im Jahr der Trennung gemeinsam veranlagen lassen.
Der Person, die wegen der Kinderbetreuung weniger arbeitet, kann im Ehevertrag ein entsprechender, finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. Dies kann im Wege einer einmaligen Vermögenszuwendung aber auch einer monatlich fortlaufenden Unterhaltszahlung über einen bestimmten Zeitraum geschehen. Das kann beispielsweise die regelmäßige Zahlung in einen ETF-Sparplan sein.
Mit den ohnehin geltenden gesetzlichen Bestimmungen erält die Person, die sich allein um die Kinderbetreuung kümert in der Regel unterschiedliche Unterhaltsansprüche, hauptsächlich den Kindesunterhalt. Dieser liegt aktuell monatlich je nach Alter des Kindes zwischen 393 Euro und 528 Euro.
Im Wege des Zugewinnausgleichs wird das Elternteil, das sich um die Kinderbetreuung allein kümmert, ebenfalls in der Regel einen Zahlungsanspruch gegen das andere Elternteil erlangen.
Wenn du über das geringere Einkommen verfügst oder planst, dich weitestgehend um die Kinderbetreuung zu kümmern, bist du in der Regel durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen weitestgehend auch für den Fall der Scheidung der Ehe abgesichert. Anders ist es, wenn ihr gemeinsam ein Kind habt, aber nicht verheiratet seid. In diesem Fall ist es noch wichtiger, dass ihr in solch einem Fall sprecht und gemeinsam eine Lösung findet, um dich finanziell abzusichern.
Um eventuellen gerichtlichen Streitigkeiten über deine Ansprüche für den Fall der Scheidung vorzubeugen, kann im Wege eines Ehevertrags bereits vorab eine Einigung in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse getroffen werden.
In dem Ehevertrag kann beispielsweise die gesetzliche Gütertrennung vereinbart werden. Die grundsätzlich eintretende Zugewinngemeinschaft wird damit abbedungen. Dadurch legen die Ehepartner fest, dass jeder Partner im Falle einer Scheidung das Vermögen behält, was er in der Ehe erwirtschaftet hat. Empfehlenswert ist dies, wenn beide Partner berufstätig sind.
Andererseits ist die Vereinbarung der Gütertrennung nicht angebracht, wenn ein Partner arbeitet und der andere für die Kindererziehung seinen Beruf nicht ausübt. In einer solchen Situation kann dem Partner, der die Kindererziehung übernimmt zum Beispiel ein fester Prozentsatz des Vermögens zugesprochen werden, obwohl nur der eine Partner gearbeitet hat. Es dient also dem Schutz des „schwächeren“ Ehepartners. Denk daran, dass Kinderbetreuung und Haushalt doppelt unbezahlte Arbeit sind: Du kannst in der Zeit weder Geld verdienen, noch zahlst du selbst in die Rentenkasse ein.
Falls die Gütertrennung nicht ausgeschlossen wird, sollte das Anfangsvermögen von euch beiden schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Unterhaltsanspruch nach der rechtskräftigen Scheidung (nachehelicher Unterhalt) kann in der Höhe oder zeitlich beschränkt werden. Weiter kann er von Bedingungen abhängig gemacht werden wie beispielsweise: „Lebt der Ehepartner seit einem Jahr in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft, verliert sie den nachehelichen Unterhaltsanspruch“. Das wäre dann vor allem für dich als Frau ein enormer finanzieller Nachteil, den du vermeiden solltest.
Außerdem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Dies ist unter anderem dann sinnvoll, wenn beide berufstätig sind und ein hohes Einkommen haben. Unter diesen Umständen habt ihr beide eigene Versorgungsanwartschaften erworben und seid nicht abhängig voneinander.
Nicht sinnvoll ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches, wenn ein Ehepartner die Kinderziehung übernommen hat und keine eigenen Rentenrechte erworben hat. Hier ist der „schwächere“ Partner wie unter Punkt 1 schon gesagt, zu schützen.
Auch kann man den Versorgungsausgleich ausschließen, wenn zum Beispiel die Scheidung innerhalb der ersten drei Jahre nach der Heirat eingereicht wird (das gilt auch für den Zugewinnausgleich).
Gerade die Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wird immer wieder ausgelassen. Wenn es dann zur Scheidung der Ehe kommt, wird dann meistens doch der Ausschluss oder die Modifizierung des Versorgungsausgleichs gewünscht.
Insbesondere über den Verbleib einer in der Ehewohnung für den Fall der Scheidung sowie über den gemeinsam angeschafften Hausrat sollte im Ehevertrag eine Regelung festgehalten werden. Aber auch Regelungen, die die gemeinsamen Kinder betreffen, wie Umgangszeiten et cetera können im Ehevertrag vereinbart werden. Je mehr ihr in den Ehevertrag aufnehmt und festschreibt, desto weniger Stress und Aufwand habt ihr hinterher.
Eine Immobilie, die du mit in die Ehe bringst, bleibt auch während der Ehe und darüber hinaus nach der Scheidung deine Immobilie. Das gleiche gilt für den Fall, dass du dir die Immobilie während der Ehe zulegst. Die Ehe beziehungsweise dessen Scheidung ändert insofern nichts an den Eigentumsverhältnissen.
Im Wege des Zugewinnausgleichsverfahrens ist jedoch das Vermögen der Person, das diese während der Ehezeit hinzugewonnen haben, hälftig aufzuteilen. Das bedeutet, der Wertzuwachs der Wohnung muss aufgeteilt werden. Beispiel: Eine während der Ehezeit gekaufte Wohnung kostete 300.000 EUR und hat im Zeitpunkt der Scheidung einen Wert von 350.000 EUR. Das Vermögen dieser Person hat sich um 50.000 EUR gesteigert. Damit stehen dem Ehepartner 25.000 EUR als Zugewinnausgleich zu
Um für ein späteres eventuelles Zugewinnausgleichsverfahren einen Nachweis über euer Vermögen zu Beginn der Ehezeit, ist es sinnvoll, eure Kontostände zum Zeitpunkt der Eheschließung zu notieren. So könnt ihr euer jeweiliges Anfangsvermögen dokumentieren und es anschließend mit dem Endvermögen abgleichen, um potentielle Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich zu ermitteln. Wichtig ist insbesondere, die entsprechenden Kontoauszüge aufzubewahren. Idealerweise besorgst du dir Nachweise über dein gesamtes zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen und bewahrst diese sorgfältig auf. Dieses Vorgehen erleichtert die Beweisfindung im späteren Scheidungsverfahren ungemein.
In dem Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss, können Regelungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche festgehalten werden, die im Falle einer Scheidung gelten sollen. Also jegliche finanzielle Vereinbarungen, die schon oben erwähnt wurden, könnt ihr hier eintragen lassen.
Der Ehevertrag kann vor der Heirat aber auch noch während der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag ist solange „gültig“ bis die Ehe endet, was entweder durch den Tod oder die Scheidung eintritt.
Um zu verstehen, wie sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens zusammensetzen, muss man zunächst wissen, dass die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Ermessen oder der Willkür des Rechtsanwaltes oder des Gerichtes festgesetzt, sondern auf der Grundlage des sogenannten Gegenstandswertes beziehungsweise Streitwertes berechnet werden.
Der Gegenstandswert wird von dem Gericht für die Scheidung verbindlich auf der Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute festgelegt. So wird in aller Regel von dem Gericht das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Parteien zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht erfragt und als Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren festgesetzt. Wenn ihr beide zusammen monatlich 5.000 Euro netto verdient, liegt der Gegenstandswert bei 15.000 Euro.
Dieser Gegenstandswert kann sich erhöhen für den Fall, dass das Gericht neben der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen weitere Aufgaben wie beispielsweise die Durchführung des Versorgungsausgleiches, die Regelung der Vermögensauseinandersetzung oder die Festsetzung von Unterhaltszahlungen vornehmen muss. Ob das Gericht nun tatsächlich weitergehend tätig wird, hängt davon ab, ob sich die Eheleute im Vorfeld bereits über etwaige Streitpunkte außergerichtlich geeinigt und zum Beispiel eine Scheidungsfolgevereinbarung beim Notar abgeschlossen haben oder eine gerichtliche Klärung herbeiführen möchten. Durch eine außergerichtliche Einigung und Regelung lassen sich die Scheidungskosten erheblich reduzieren.
Die Mindestkosten für ein Ehescheidungsverfahren belaufen sich bei in Anschlag gebrachtem Mindestverfahrenswert in Höhe von 3.000,00 € auf Anwaltskosten in Höhe von 684,25 € und Gerichtskosten in Höhe von 238,00 €.
In diesem Fall kann es durchaus sinnvoll sein, die Folgen einer eventuellen Trennung oder Scheidung der Ehe vorab in Form eines Ehevertrags festzuhalten. Allerdings ist in diesem Fall durch die ohnehin geltenden gesetzlichen Bestimmungen bereits eine Absicherung in Form von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüchen vorhanden.
Wenn aber die Ehe von kurzer Dauer ist, können diese gegebenenfalls teilweise wegfallen oder sehr gering ausfallen, sodass ein Ehevertrag durchaus sinnvoll sein kann.
Eine private Rentenversicherung kann für den Fall der Scheidung der Ehe entweder im Wege des Zugewinnausgleichs oder des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. In beiden Fällen können sich für den anderen Ehepartner Ansprüche ergeben.
Die Berücksichtigung der privaten Rentenversicherung im Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine renten- oder kapitalbasierte Versicherung handelt. Der Versorgungsausgleich ist auf Rentenanrechte beschränkt.
Anrechte aus einer Kapital bildenden Lebensversicherung unterliegen dem Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht. Diese sind vielmehr im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Denn eine solche Versicherung verfolgt den Zweck, aus den regelmäßigen Einzahlungen des Kunden mehr Geld zu erwirtschaften, das dem Versicherungsnehmer an einem Stichtag ausgezahlt wird. Immer dann, wenn der Versicherungsnehmer die Option auf eine einmalige Zahlung von Geld hat, geht es um einen Zuwachs an Vermögen. Dieser Vorgang ist zu unterscheiden von der einer sozialen Absicherungsfunktion dienenden Rentenversicherung mit regelmäßigen Auszahlungen.
Private Rentenversicherungen bieten ihren Versicherungsnehmern häufig die Möglichkeit, anstelle einer regelmäßigen Rentenzahlung durch Ausübung eines Wahlrechts eine Kapitalauszahlung zu erhalten. Wird diese Kapitaloption vor dem gerichtlichen Scheidungsbeschluss ausgeübt, fällt die Lebensversicherung nicht mehr in den Versorgungsausgleich (Rente), sondern in den Zugewinnausgleich (Vermögen).
Genauso gibt es Fälle, in denen eine Kapital bildende Lebensversicherung ein Wahlrecht auf Renten vorsehieht. Normalerweise würde diese Art von Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich fallen, weil es zunächst um die Mehrung von Vermögen ging. Wenn jedoch vor der rechtskräftigen Scheidung ein vorhandenes Wahlrecht auf Renten ausgeübt wird, wird die Lebensversicherung zum Gegenstand des Versorgungsausgleichs.
Ein Immobilienfonds wäre im Wege der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens aufzuteilen.
Zugewinnausgleich bedeutet, dass die Person, die während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als die andere, die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehepartners an diesen als Zugewinn ausgleichen muss.
Zur Errechnung dieses Zugewinnausgleiches ist es daher erforderlich, für jeden getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen.
Zur Feststellung dieses Vermögenszuwachses wird jeweils die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen berechnet.
Beim Immobilienfonds ist der zu erwartende Veräußerungserlös bei Beendigung der Beteiligung zu ermitteln. Hierzu sind die bis dahin noch zu erwartenden Steuervorteile hinzuzurechnen. Abzuziehen sind noch offene Zahlungsverpflichtungen sowie die mit der Veräußerung ausgelösten Steuern.
Beläuft sich der Reingewinn beispielsweise auf 20.000 Euro, so stehen euch beiden jeweils 10.000 Euro zu.
Dieser Nachteil wird bereits dadurch ausgeglichen, dass du, wenn du Kinder erziehst, dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben bekommst und für diese Zeit später mehr Rente erhältst. Grundsätzlich ist dieser Anspruch unbegrenzt. Es muss jedoch im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass man Kinder erzogen hat. Voraussetzung ist also stets, dass ein Kind geboren und erzogen wird.
Der Person, die wegen der Kinderbetreuung weniger arbeitet, kann zudem im Ehevertrag ein entsprechender, finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. Dies kann im Wege einer einmaligen Vermögenszuwendung aber auch einer monatlich fortlaufenden Unterhaltszahlung über einen bestimmten Zeitraum geschehen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die ohnehin geltenden gesetzlichen Bestimmungen in der Regel den Ehegatten, der sich um die Kinderbetreuung allein kümmert, durch unterschiedliche Unterhaltsansprüche, hauptsächlich den Kindesunterhalt, absichert.
Im Wege des Zugewinnausgleichs wird die Person, die sich um die Kinderbetreuung allein kümmert, ebenfalls in der Regel einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten erlangen.
Falls du diejenige bist, die sich um die Kinderbetreuung kümmert, solltest du dich trotzdem um deine private Altersvorsorge kümmern. Allein die Ausgleichsansprüche werden dir nicht dabei helfen, eine gute Rene zu bekommen.
Aktien stellen Vermögen dar und wären im Wege der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens aufzuteilen.
Zugewinnausgleich bedeutet, dass die Person, die während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als die andere, die Hälfte der Differenz zwischen dem Vermögen und dem Vermögen des Partner an diesen als Zugewinn ausgleichen muss.
Zur Errechnung dieses Zugewinnausgleiches ist es daher erforderlich, dass du und dein Mann oder deine Frau, getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs bestimmt.
Zur Feststellung dieses Vermögenszuwachses wird jeweils die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen berechnet.
Für die Aktien wäre dann jeweils der aktuelle Kurswert zu ermitteln.