Ob Aktien, Fonds oder Riester- und Bausparverträge: Es gibt viele Formen der Geldanlage und jede hat ihre steuerlichen Besonderheiten. Dieser Artikel bietet einen Überblick.
Wer beim Sparen und Geldanlagen die Höhe der Erträge und Zinsen im Fokus hat, kommt um das Thema Steuern nicht herum. Dabei ist es egal, ob es sich um Aktien, Fonds oder Riester- und Bausparverträge handelt. Ein kurzer Überblick über das Thema Kapitalerträge und Steuerpflicht kann dir bei der Finanzplanung helfen.
Die Abgeltungssteuer, früher Kapitalertragsteuer, gehört zu den sogenannten Quellensteuern. Das heißt, dass die Besteuerung der betreffenden Erträge direkt an der Quelle erfolgt und die fälligen Zahlungen dem Staat automatisch übermittelt werden. In der Praxis bedeutet das, dass deine Bank von deinen Erträgen die Abgeltungssteuer einbehält und ans Finanzamt weiterleitet.
Die Höhe der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt pauschal 25 %. Hinzuzurechnen sind noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer wird auf folgende Kapitalerträge erhoben:
Besitzerinnen einer Bundesanleihe mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einem Zinssatz von 0 Prozent bleiben dank der Politik der europäischen Zentralbank von der Abgeltungssteuer verschont. Anders sieht es dagegen bei Unternehmensanleihen oder Aktien mit einer regelmäßigen Dividendenrendite aus, denn hier lassen sich durchaus Erträge erzielen.
Ein Freistellungsauftrag ist die Voraussetzung dafür, dass dir deine Bank oder dein Anlageinstitut deine Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei auszahlen kann. Die Antragstellung kann schriftlich per Vordruck eines Kreditinstitutes oder online erfolgen. Der Freistellungszeitraum lässt sich wahlweise für ein Jahr oder für unbegrenzte Zeit auswählen.
Du darfst den Sparerpauschbetrag auch auf verschiedene Institute aufteilen, wenn du beispielsweise neben deinem Bankdepot noch einen Bausparvertrag besitzt. Dann muss jedes Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erhalten. Dies setzt voraus, dass du möglichst genau abschätzen kannst, wie hoch die voraussichtlichen Kapitalerträge bei jedem Institut ausfallen. Sollten sich Abweichungen abzeichnen, können bis zum Ende des Jahres die Freistellungsaufträge an die geänderten Bedingungen angepasst werden. Die Fristen bis zum letzten Abgabetermin liegt jedes Institut individuell fest.
Die Höhe des Sparerpauschbetrages beträgt jährlich 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete. Wobei die Summe bis 2023 auf 1000 bzw. 2000 Euro erhöht werden soll.
Solltest du keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, kannst du zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer über deine Steuererklärung geltend machen. Aber auch bei abgegebenen Freistellungsaufträgen kann dies Sinn machen, falls der Steuersatz aufgrund geringer Einkünfte unter 25 Prozent liegt.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Steuererklärung eine Günstigerprüfung zu beantragen. Sollte die Zusammenveranlagung von Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer zu einem günstigeren Ergebnis führen, bekommst du zu viel gezahlte Steuern auf Kapitalerträge anteilig erstattet.
In Deutschland steht jeder Steuerpflichtigen ein Grundfreibetrag zu. Einkünfte bis zu 9.408 Euro bei Ledigen und 18.816 Euro bei Verheirateten gelten als Existenzminimum und sind grundsätzlich steuerfrei. Bei der Konstellation von hohen Kapitalerträgen und ansonsten geringem Einkommen kann es vorkommen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreitet.
In diesem Fall musst du dich nicht mit dem Grundfreibetrag auf Kapitalerträge von 801 beziehungsweise 1602 Euro zufriedengeben, sondern kannst beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Als Ergebnis bleiben auch höhere Kapitalerträge steuerfrei, wenn du insgesamt den Grundfreibetrag nicht überschreitest. Die Bescheinigung gibst du nach Erhalt an deine Banken weiter und wirst für drei Jahre von der Zahlung von Kapitalertragsteuer befreit.
Viele Länder erheben eine Quellensteuer auf Kapitalerträge. Der Steuersatz liegt beispielsweise in Großbritannien bei 0 Prozent und in der Schweiz bei 35 Prozent. Da auch der deutsche Staat eine Kapitalertragssteuer erhebt, kann dies in einigen Fällen zu einer Doppelbesteuerung führen. Bei aktiven oder passiven Fonds kommt seit 2018 allerdings eine Pauschale zum Einsatz, nach der sich automatisch die Höhe des Steuerabzuges bemisst. Bei der Anlage in Einzelaktien musst du nach wie vor selbst tätig werden.
Mit Ländern wie den USA bestehen Abkommen zur Verrechnung der Quellensteuer. Aufgrund dieses Doppelbesteuerungsabkommens zahlen deutsche Anleger auf Kapitaleinkünfte in den USA statt 30 Prozent nur einen ermäßigten Satz von 15 Prozent. Diese Daten findest du in den Jahressteuerbescheinigungen deiner Bank unter dem Begriff anrechenbare oder angerechnete ausländische Quellensteuer. Aufgrund des Abkommens rechnet deine Bank die bereits in den USA an der Quelle gezahlten 15 Prozent auf die deutsche Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an. Im Ergebnis erhebt der deutsche Staat nur noch die Differenz von 10 Prozent, so dass du deine Einkünfte wie gewohnt mit einem Satz von 25 Prozent versteuerst.
In manchen Ländern erfolgt die Verrechnung der Steuerbeträge automatisch. In den meisten Fällen bleibt es dir aber nicht erspart, die Erstattung der zu viel gezahlten Beträge im betreffenden Land selbst zu beantragen oder deine Bank beziehungsweise deinen Steuerberater damit zu beauftragen. Für einen Antrag werden eine entsprechende Aufstellung der Bank und eine Bescheinigung des Finanzamtes benötigt. Für jedes Land existieren unterschiedliche Antragsformulare. Diese Vordrucke sowie Informationen über das Antragsverfahren im jeweiligen Land findest du auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern.
Für manche Länder, wie beispielsweise Dänemark, ist das Antragsverfahren nur noch online möglich. Die Erstattung erfolgt je nach Land unterschiedlich schnell. Wobei in Ländern wie Italien schnell ein relativer Begriff ist – hier kann die Bearbeitung schon einmal ein paar Jahre in Anspruch nehmen.
Die Besteuerung von Gewinnen aus aktiven und passiven Fonds hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2018 in Form des Investmentsteuerreformgesetz . neu geregelt. Erfolgte vorher die Besteuerung bei der Anlegerin, so werden die Erträge jetzt direkt bei der Fondsgesellschaft dem Steuerabzug unterworfen. Dies geschieht pauschal auf der Grundlage des Fondswertes in Kombination mit einem Basiszinssatzes. Die Steuern führt die depotführende Bank direkt ans Finanzamt ab.
Als Ausgleich für die pauschale Besteuerung der Fondserträge werden dir deine Ausschüttungen und Verkaufsgewinne teilweise steuerfrei belassen. Der steuerfreie Anteil beträgt je nach Art des Fonds zwischen 15 und 80 Prozent. Wenn die Erträge jedoch unterhalb des Sparerpauschbetrages liegen, gibt es keinen Ausgleich für die von der Fondsgesellschaft abgeführten Pauschalsteuern. Bei einem Verkauf deiner Fondsanteile zieht das Finanzamt vom Erlös die Pauschalsteuern der vergangenen Jahre ab, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die verbleibende Summe reduziert sich nochmals um den steuerfreien Anteil von 15 – 80 Prozent – nur der Restbetrag unterliegt der Steuerpflicht.
Für Bausparverträge gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Kapitalerträge. Auch wenn deine Einzahlungen auf der einen Seite vom Staat durch vermögenswirksame Leistungen, Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage gefördert werden, musst du auf die Zinsen Kapitalertragsteuer zahlen.
Einzahlungen auf Riesterverträge unterliegen zunächst nicht der Steuerpflicht, soweit siee jährlich den Sonderausgaben-Freibetrag von 2100 Euro nicht überschreiten. Dafür musst du deine Rentenleistungen in der Auszahlungsphase voll versteuern, was deine Alterseinkünfte wieder vermindert. Dieses System wird als nachgelagerte Besteuerung in die Steuergeschichte eingehen. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach deinem persönlichen Steuersatz als Ruheständlerin. Dies kann durchaus attraktiv sein, da der Steuersatz als Rentnerin in der Regel niedriger ist, als während des Erwerbslebens.
Viele Menschen nutzen ihre Riesterverträge, um durch vorzeitige Entnahme eines Teils oder des ganzen Kapitals ihre Träume vom eigenen Heim zu verwirklichen. Dies ist praktisch, wenn ansonsten nicht genug Eigenkapital zur Verfügung steht, schützt allerdings nicht vor der Besteuerung des verwendeten Kapitals. Die Grundlage bildet das Konstrukt eines fiktiven Wohnförderkontos. Der von dir entnommene Betrag führt auf diesem Konto ein Eigenleben und wird jährlich mit zwei Prozent verzinst. Ab Rentenbeginn kommt das auf diese Weise gebildete Kapital in imaginären Raten zur Auszahlung. Diese werden vom Finanzamt allerdings wie tatsächliche Einnahmen behandelt und entsprechend nach deinem persönlichen Satz besteuert. Alternativ darfst du auch das gesamte Kapital in einer Summe versteuern und wirst dafür mit einem Rabatt von 30 Prozent belohnt.